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Vogelgrippe in Limburg, 99.000 Tiere getötet

| von Redaktion

Symbolfoto | Bild von Anders Mejlvang auf Pixabay
Symbolfoto | Bild von Anders Mejlvang auf Pixabay

VEULEN (VENRAY) · Bei einem Legehennenbetrieb im Dorf Veulen in der Gemeinde Venray (Provinz Limburg) ist Vogelgrippe festgestellt worden. Die NVWA lässt rund 99.000 Legehennen räumen und ordnet in einem Umkreis von 10 Kilometern sofort ein Transportverbot für Vögel sowie Brut und Konsumeier an. Zudem werden Betriebe in den Zonen um den Standort gescreent und über Tage hinweg eng überwacht. Veulen liegt nach Angaben der NVWA innerhalb der Ein Kilometer Zone einer früheren Feststellung in Ysselsteyn vom 20. Dezember 2025. Parallel melden Behörden am Niederrhein auf deutscher Seite einen neuen Verdachtsfall in Kevelaer, verbunden mit einer vorläufigen Sperrzone.

In Veulen sind nach Angaben der NVWA vier weitere Geflügelbetriebe in der Ein Kilometer Zone, zehn Betriebe in der Drei Kilometer Zone und 50 Betriebe in der Zehn Kilometer Zone betroffen. Die NVWA kündigt für die Betriebe in der Ein und Drei Kilometer Zone zunächst Screening an, danach eine zehntägige Überwachung über Kadaverproben sowie 14 Tage intensive telefonische Überwachung. Für die gesamte Zehn Kilometer Zone gilt laut NVWA ab sofort ein Transportverbot: Von Standorten mit Vögeln dürfen keine Vögel, Brut Eier und Konsum Eier transportiert werden, zusätzlich gilt ein Verbot für die Abfuhr von Geflügelmist und gebrauchtem Einstreu. Andere Tiere als Vögel sowie deren Produkte dürfen zwar bewegt werden, jedoch nur unter strengen Hygienevorgaben. Die NVWA verweist dafür auf den Hygiene Leitfaden und auf die Zonendarstellung in der Tierseuchen Karte der RVO. Landesweit gelten laut NVWA seit dem 16. Oktober 2025 eine Aufstall und Abschirmpflicht, zudem wurde das Besuchsverbot für kommerzielle Vogelhaltungen seit dem 26. November 2025 verschärft und seit dem 3. Dezember 2025 ein Veranstaltungsverbot für Zusammenkünfte mit Vögeln ausgeweitet. Die NVWA führt außerdem ein Tracing durch, um riskante Kontakte und mögliche Transporte von Tieren oder Produkten vor der Meldung zu prüfen, bei Bedarf sollen weitere Maßnahmen folgen. Auch NOS berichtet über die neue Feststellung in Veulen und erinnert an den Fall in Ysselsteyn am vergangenen Wochenende, wo bei einem Putenhalter ebenfalls geräumt wurde.

Was in Veulen konkret angeordnet ist

Die NVWA beschreibt Veulen als Legehennenbetrieb, bei dem zur Verhinderung weiterer Ausbreitung rund 99.000 Tiere geräumt werden. Für den betroffenen Umkreis wird ein abgestuftes System aus Zonen und Kontrollen genannt. In der Ein Kilometer Zone befinden sich vier Geflügelbetriebe, in der Drei Kilometer Zone zehn, diese Betriebe werden laut NVWA zunächst gescreent und anschließend eng überwacht. Konkret nennt die NVWA zwei Überwachungswege: Kadaverbemonsterung über zehn Tage sowie telefonische Intensivkontrollen über 14 Tage. In der Zehn Kilometer Zone nennt die NVWA 50 Betriebe, hier gilt das Transportverbot unmittelbar und flächendeckend. Das umfasst den Transport von Vögeln, Brut Eiern und Konsum Eiern sowie den Abtransport von Mist und genutztem Einstreu von Geflügel. Ausgenommen sind laut NVWA andere Tiere als Vögel und deren Produkte, sofern die strengen Bedingungen des Hygieneprotokolls eingehalten werden. Zusätzlich weist die NVWA darauf hin, dass der Standort Veulen in der Ein Kilometer Zone einer früheren Feststellung in Ysselsteyn vom 20. Dezember 2025 liegt.

Rechtsgrundlage: Schutz und Überwachungszone per Ministerregelung

Neben der NVWA Mitteilung liegt eine Ministerregelung vom 24. Dezember 2025 vor, die spezifische Maßnahmen in einer Schutz und Überwachungszone rund um Veulen festlegt. Darin wird die Schutz Zone als Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um die angegebenen Koordinaten definiert, die Überwachungszone als Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Die Regelung benennt umfangreiche Verbote und Bedingungen für Verbringungen, unter anderem für gehaltene Vögel, Brut Eier, Eier für den menschlichen Verzehr, Geflügelfleisch und weitere Erzeugnisse, Mist, Einstreu und Transportmittel. Zulässige Transporte müssen demnach unter strikten Vorgaben erfolgen, etwa ohne Zwischenstopps, möglichst über Hauptwege und nach Hygieneprotokoll. In der Erläuterung wird Vogelgrippe als wahrscheinlich hochpathogene aviäre Influenza eingeordnet, zudem wird erwähnt, dass die Krankheit auch auf Menschen übertragbar sein kann, auch wenn es hier um Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung im Tierbestand geht. Die Regelung beschreibt außerdem das Besuchsverbot für Vogelhaltungen in den Zonen, mit Ausnahmen nur für notwendige Fälle wie Volksgesundheit, Tiergesundheit oder akute Notsituationen, und verknüpft dies mit Registrierungspflichten. Zusätzlich wird erläutert, dass die Zone in Veulen teilweise mit bestehenden Zonen aus anderen Ausbrüchen überlappen kann und dass in Zweifelsfällen jeweils die strengsten Vorschriften gelten sollen.

Landesweite Lage: Aufstallpflicht, Besuchsverbot, Veranstaltungsverbot

Die NVWA nennt drei landesweite Maßnahmen, die bereits vor dem Fall in Veulen gelten: Seit dem 16. Oktober 2025 besteht eine landesweite Aufstall und Abschirmpflicht. Die Aufstallpflicht gilt für alle kommerziell gehaltenen Vögel, die Abschirmpflicht für nicht kommerzielle Risikovögel, etwa Hobbyhühner. Seit dem 26. November 2025 ist laut NVWA das landesweite Besuchsverbot in Einrichtungen mit kommerzieller Vogelhaltung verschärft, Besuche sind nur noch zulässig, wenn sie zwingend notwendig sind, beispielsweise aus Gründen der Volksgesundheit, Tiergesundheit oder des Tierwohls. Seit dem 3. Dezember 2025 ist zudem ein landesweites Verbot für Veranstaltungen, bei denen Vögel zusammengebracht werden, in Kraft, es umfasst Risiko und Nicht Risikovögel. NOS verweist ebenfalls auf diese landesweiten Regeln und meldet zugleich, dass die Zahl der Vogelgrippe Fälle in den Niederlanden zunimmt.

Blick über die Grenze: Verdachtsfall in Kevelaer

In den vorliegenden Unterlagen wird parallel ein Verdacht auf Geflügelpest in Kevelaer im Kreis Kleve genannt. Dort sei am Dienstag ein Verdacht in einem Putenbestand festgestellt worden, woraufhin die Kreise Kleve und Wesel um den Betrieb eine vorläufige Sperrzone mit einem Radius von zehn Kilometern eingerichtet hätten. Nach Angaben der Behörden soll bei einer Bestätigung durch das Friedrich Loeffler Institut die vorläufige Zone durch eine endgültige Schutz und Überwachungszone ersetzt werden. Die Lage am Niederrhein bleibt angespannt, es gibt weitere Überwachungszonen, zugleich würden einzelne Zonen auch wieder aufgehoben. Der Kreis Wesel dokumentiert in seinem Amtsblatt eine Allgemeinverfügung zur Bildung der vorläufigen Sperrzone, verbunden mit Verbringungsverboten, Vorgaben zur Abschirmung des Geflügels sowie Einschränkungen für Personen und Transportmittel in betroffenen Betrieben. Der Kreis Kleve weist zudem auf eine seit dem 31. Oktober 2025 geltende generelle Aufstallpflicht für gehaltenes Geflügel im gesamten Kreisgebiet hin, unabhängig davon, ob einzelne Zonen aufgehoben werden.

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