Feuerwerksverbot mit Schlupfloch
| von Redaktion
DEN HAAG · Gesetzliches Feuerwerksverbot mit kommunalen Ausnahmen: Das geplante landesweite Verbot von Konsumentenfeuerwerk soll möglichst zur kommenden Jahreswende 2026 2027 in Kraft treten. Gleichzeitig bleibt das Abbrennen unter engen Voraussetzungen weiterhin möglich, sofern organisierte Gruppen wie Vereine oder Stiftungen eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Wet Veilige Jaarwisseling, ergänzt durch eine allgemeine Maßnahme der Verwaltung, in der die Befugnisse der Bürgermeister konkret ausgearbeitet sind. Parallel ist die Einführung an weitere Bedingungen geknüpft, insbesondere an eine noch nicht abgeschlossene Entschädigungsregelung für die Feuerwerksbranche. Die Nationale Politie weist in ihrer Ausführungstoets zudem auf eine zunächst steigende Belastung hin, unter anderem durch verstärkte Grenzkontrollen.
Der politische Ausgangspunkt ist eindeutig: Sowohl Tweede Kamer als auch Eerste Kamer haben einem landesweiten Verbot des Konsumentenfeuerwerks rund um den Jahreswechsel zugestimmt. Gleichzeitig wurde gesetzlich festgelegt, dass es unter klar definierten Bedingungen weiterhin möglich bleiben soll, organisiert Feuerwerk abzubrennen. Diese zweite Voraussetzung wurde nun konkretisiert. In der ausgearbeiteten Regelung dürfen organisierte Gruppen pro Genehmigung maximal 200 Kilogramm Feuerwerk der Kategorie F2 abbrennen. Das Abbrennen muss an einem geeigneten Außenstandort stattfinden, der für Rettungsdienste gut erreichbar ist. Das Feuerwerk darf den Gruppen erst am 31. Dezember zur Verfügung gestellt werden. Personen, die das Feuerwerk zünden, dürfen nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zudem ist Voraussetzung, dass die Organisation bei der Kamer van Koophandel eingetragen ist.
Was künftig noch erlaubt ist
Mit der Ausarbeitung der allgemeinen Maßnahme der Verwaltung wird das Abbrennen von Feuerwerk nicht ausschließlich professionellen Pyrotechnikern vorbehalten. Es wird jedoch strikt an Vereinsstrukturen und kommunale Genehmigungen gebunden. Die Bürgermeister erhalten dabei eine zentrale Rolle. Innerhalb landesweiter Sicherheitsvorgaben können sie entscheiden, ob und wie viele Ausnahmen erteilt werden und an welchen Orten diese zulässig sind. In dem Schreiben des zuständigen Staatssekretärs an das Parlament wird betont, dass bewusst Raum für lokale Abwägungen gelassen wird. Nationale Vorgaben sollen dort greifen, wo sie für Sicherheit, Transport, Verkauf und Abbrennen notwendig sind. Darüber hinaus sollen Gemeinden ihre Kenntnisse der lokalen Situation einbringen können.
Der Ausarbeitungsprozess umfasste Gespräche mit Ministerien, Polizei, Feuerwehr, Aufsichtsbehörden, Kommunen, Verbänden sowie der Feuerwerksbranche. Zusätzlich fand im November und Dezember 2025 eine öffentliche Internetkonsultation statt. Die eingegangenen Reaktionen, Prüfungen zur Handhabbarkeit und uitvoerbaarheid sowie Stellungnahmen von Aufsichtsorganen sind nach Angaben des Staatssekretärs in die finale Fassung eingeflossen.
Entschädigung als entscheidender Faktor
Ob das Verbot tatsächlich bereits zur kommenden Jahreswende greift, ist noch nicht abschließend entschieden. Voraussetzung ist eine als fair und angemessen bewertete Entschädigungsregelung für die Feuerwerksbranche. Erst wenn diese Regelung steht, können Tweede Kamer und Eerste Kamer endgültig über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheiden. Fest steht, dass die Branche aus mehreren hundert Verkaufsstellen besteht und dass das Verbot für einen Teil der Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann. Solange die Entschädigung nicht geregelt ist, bleibt auch der Starttermin formell offen.
Polizei rechnet mit Mehrarbeit in den ersten Jahren
Die Nationale Politie hat Ende Dezember 2025 ihre Ausführungstest zur Wet Veilige Jaarwisseling vorgelegt. Darin wird beschrieben, dass ab dem 1. Juli 2026 ein Verkaufs und Abbrennverbot für Konsumentenfeuerwerk gelten soll, mit Ausnahme der Kategorie F1. Professionelle Feuerwerkszündungen sowie kommunale Ausnahmen bleiben möglich. Die Polizei weist darauf hin, dass viele Annahmen notwendig sind und belastbare Aussagen zur tatsächlichen Wirkung derzeit nicht möglich sind. Dennoch wird erwartet, dass die Arbeitsbelastung in den ersten Jahren nach Einführung steigt. Erst nach einer Phase gesellschaftlicher Anpassung könnte sich eine Entlastung einstellen, die langfristig sogar unter das heutige Niveau sinkt.
Grenzkontrollen als zentrales Instrument
Ein wesentlicher Punkt der polizeilichen Planung sind mehr Grenzkontrollen. In der Ausführungstest wird ausgeführt, dass in den ersten Jahren gezielte Feuerwerkskontrollen an den Grenzen intensiviert werden sollen. Diese Maßnahmen gelten als arbeitsintensiv, werden jedoch wegen ihrer normierenden Wirkung als notwendig angesehen. Die Polizei rechnet außerdem mit zusätzlichem Aufwand durch Beschlagnahmen, Ermittlungen im Bereich des illegalen Handels sowie Untersuchungen zur Einstufung von Feuerwerksarten. Gleichzeitig wird betont, dass fehlende Klarheit über den Starttermin das Vertrauen in die Regelung und die Glaubwürdigkeit der beteiligten Vollzugsbehörden schwächen kann.
Zusätzliche Belastung für Kommunen
Auch auf kommunaler Ebene wird mit Mehrarbeit gerechnet. Gemeinden müssen Anträge von Vereinen prüfen, Genehmigungen erteilen oder ablehnen, mögliche Einwände bearbeiten und umfangreich über neue Regeln kommunizieren. Die Ausführungstoets der Polizei beschreibt zudem Abstimmungsbedarf bei Zuständigkeiten zwischen Gemeinden, Aufsicht und Polizei. Für das eigentliche Abbrennen genehmigter Vereinsfeuerwerke sieht die Polizei keine direkte Rolle für sich, wohl aber eine beratende Funktion bei der Bewertung von Risiken, falls Bürgermeister dies wünschen.
Klare Zäsur mit offenen Fragen
Die vorliegenden Unterlagen zeigen eine klare rechtliche Zäsur: Privates Abbrennen von Konsumentenfeuerwerk ohne Genehmigung soll beendet werden. Gleichzeitig bleibt über organisierte Ausnahmen ein begrenzter Spielraum bestehen, allerdings mit deutlich höheren organisatorischen und administrativen Hürden. In der Anfangsphase rechnen Polizei und Kommunen mit höherem Aufwand, insbesondere durch Kontrolle und Grenzaufsicht. Der zentrale offene Punkt bleibt die Entschädigung der Branche und die abschließende parlamentarische Zustimmung zu allen ausgearbeiteten Bedingungen. Erst danach wird verbindlich feststehen, ob das Verbot bereits zur Jahreswende 2026/2027 gilt oder später in Kraft tritt.
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