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Was passiert, wenn...

Die Fallzahlen in den Niederlanden nehmen seit zwei Wochen extrem zu. Und das ausgerechnet zum Anfang der Sommerferien. Deutsche, die in den Niederlanden wohnen, wollen nach Deutschland, um dort Urlaub zu machen oder die Familie zu besuchen. Was passiert, wenn...

... die Niederlande wieder zum einfachen Risikogebiet erklärt werden

1. Anmeldepflicht

Bereits bevor Sie aus den Niederladen nach Deutschland einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage Einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.

Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

2. Absonderungspflicht

Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet beträgt die Absonderungszeit zehn Tage.

Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter Einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 28. Juli 2021.

3. Nachweispflicht

Nach Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind (Testnachweis), oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und einen dieser Nachweiseüber das Einreiseportal der Bundesrepublik unter Einreiseanmeldung.de übermitteln.  Sie können sich unter der Telefonnummer innerhalb Deutschlands 116 117 oder im Internet unter www.116117.de informieren, wo Sie in Wohnortnähe einen Test machen können. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte unbedingt vorher dort anrufen.

Reisende im Luftverkehr müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Informationen zu anerkannten Tests finden Sie beim RKI.

... die Niederlande wieder zum Hochinzidenzgebiet erklärt werden

1. Anmeldepflicht

Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet (und auch einem Hochinzidenzgebiet) aufgehalten haben. Auf der Homepage Einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

2. Absonderungspflicht

Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet beträgt die Absonderungszeit zehn Tage.

Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter Einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden.

Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 28. Juli 2021.

3. Nachweispflicht

Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet müssen sich schon vor der Abreise in den Niederlanden testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Informationen zu anerkannten Tests finden Sie beim RKI.

... die Niederlande zum Virusvariantengebiet erklärt werden

1. Anmeldepflicht

Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage Einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.
Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

2. Absonderungspflicht

Wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie vierzehn Tage.

Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!

Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 28. Juli 2021.

3. Nachweispflicht

Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen oder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Informationen zu anerkannten Tests finden Sie beim RKI.

4. Beförderungsverbot

Neben den geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung der neuen Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten. Weitere Infos zum Beförderungsverbot und Ausnahmen davon finden Sie im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

Zusammenfassung

  Einfaches Risikogebiet Hochinzidenzgebiet Virusvariantengebiet
Anmeldepflicht ja ja ja
Absonderungspflicht 10 Tage
• kann sofort mit Test beendet werden
• bei Test vor Einreise nicht notwendig
10 Tage
• nach 5 Tagen Beendigung mit neg. Test möglich
14 Tage
• keine vorzeitige Beendigung
Nachweispflicht innerhalb 48h nach Einreise einreichen vor Einreise nötig vor Einreise nötig
Beförderungsverbot     gilt

Einstufung

Die Einstufung als Risikogebiet aus deutscher Sicht erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die aktuelle Liste und mehr Informationen finden Sie hier.

Information für Geimpfte und Genesene

Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.

Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

Weitere Infos und die genauen Regelungen finden Sie in der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne. Es gibt dieverse Ausnahme, die wir in diesem Artikel nicht nennen. Bitte infomieren Sie sich bei den deutschen Behörden, da die oben genannten Kriterien sich ändern können.

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