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Niederlande wird Hochrisikogebiet

| letzte Änderung 19. November 2021 12:51 | Redaktion

Quelle: ecdc.europa.eu | Kombinierter Indikator: 14-tägige Benachrichtigungsrate, Testrate und Testpositivität, aktualisiert am 18. November 2021

Die Fallzahlen in den Niederlanden steigen schnell und auch die Krankenhausauslastung nimmt stark zu. Der Anstieg der Coronainfektionen war in den letzten Wochen so stark, dass die deutschen Behörden die Niederlande wieder als Hochrisikogebiet einstufen.

Am 18. November hat die europäische Behörde ECDC die Farben für die Niederlande erneut angepasst: Alle niederländischen Provinzen wurden dunkelrot eingestuft. Die deutschen Behörden (siehe RKI) haben die Niederlande mit Wirkung zum 21. November 2021, 00:00 Uhr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit gelten bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland strengere Regeln.

Die Fallzahlen in den Niederlanden gehen seit Anfang Oktober stetig hoch. Steigend sind auch die Krankenhausaufnahmen und Verlegungen in die Intensivstationen. Operationen werden wieder verschoben und die ersten Krankenhäuser haben selbst Aufnahmenstopps. Das System der niederländischen Gesundheitsämter (GGD), um Coronatest zu buchen, ist seit Tagen überlastet. Die hohen Infektionszahlen haben die deutschen Behörden nun dazu veranlasst, um den Niederlanden als Hochrisikogebiet einzustufen. Es gelten die Maßnahmen, die in der bundeseinheitlichen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (nebst der ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus Einreiseverordnung vom 8. November 2021) festgelegt wurden.

Corona-Risikogebiete werden nur noch in zwei Kategorien seitens der deutschen Behörden ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt seit einigen Monaten.

Deutsch-niederländischer Grenzübergang

Es gilt bereits seit Monaten aufgrund der zunehmenden weltweiten Verbreitung von leicht übertragbaren SARS-CoV-2-Varianten (insb. der Delta-Variante) eine generelle Nachweispflicht. Die bedeutet, dass Personen ab 12 Jahren grundsätzlich bei Einreise, egal auf welchem Wege oder woher, über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen müssen. Durch die neue Einstufung kommen noch einige Punkte hinzu.

1. Anmeldepflicht

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Reisende sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage Einreiseanmeldung.de geben Reisende die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Reisende eine PDF-Datei als Bestätigung. Der Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Reisende eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.
Sollte aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, muss stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllt und weggeschickt werden.

Weitere Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen stehen in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne des Bundesgesundheitsministeriums.

2. Absonderungspflicht

Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:

Wenn Reisende sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Reisende sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage.

Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen.

Beendigung bei Hochrisikogebieten:

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Für den Upload der Nachweise sollte der individuellen Link auf der Anmeldebestätigung (PDF-Dokument) genutzt werden. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Sonderfall der Beendigung durch Entlistung: Die häusliche Quarantäne endet außerdem automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon stehen den  FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne des Bundesgesundheitsministeriums.

3. Nachweispflicht

Generelle Nachweispflicht für alle Reisenden:

Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.

Spezielle Nachweispflicht nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet:

Auch Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich.

Weitere Infos zur Anmeldeplicht, Absonderungspflicht, Nachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie im FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne. und auch das deutsche Auswärtige Amt stellt Informationen zu Einreise­beschränkungen, Test- und Quarantäne­pflicht in Deutschland zur Verfügung. Beachten Sie, dass sich alle Maßnahmen und Regeln auch spontan ändern können!

Robert Koch Institut

Das Robert Koch-Institut (RKI) erfasst kontinuierlich die aktuelle COVID-19-Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Darüber hinaus stellt das RKI umfassende Empfehlungen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung und gibt einen Überblick über eigene Forschungsvorhaben.

Die Einstufung als Risikogebiet durch das RKI erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Was ist ein Hochrisikogebiet?

Hochrisikogebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, z.B. beim Vergleich der Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohnern in der Bundesrepublik Deutschland. Indiz ist regelmäßig eine 7-Tage-Inzidenz von deutlich über 100.

Es kann sich auch um Gebiete handeln, in denen aufgrund quantitativer oder qualitativer Kriterien (zum Beispiel aufgrund der dort vorhandenen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospitalisierungsrate, einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten) Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen.

Möglich ist auch, dass es sich um ein Gebiet handelt, in dem festgestellt wurde, dass eine Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden ist, die mit Eigenschaften eines erhöhten Risikos für die Gesundheit - wie z.B. erhöhte Transmissibilität oder Morbidität – einhergeht, von der jedoch zugleich von einer hinreichenden Schutzwirkung bei vollständiger Impfung oder Genesung ausgegangen werden kann.

Warum kein Virusvariantengebiet?

In den Niederlanden, ähnlich wie in alle anderen europäischen Ländern, ist die Delta-Variante am meisten verbreitet. Seit Wochen wird zu fast ausschließlich die Delta Variante (B.1.617.2). Da diese Variante auch in Deutschland dominant ist, sind die Niederlande aktuell kein Virusvariantengebiet.

Quelle: data.rivm.nl | Grafik: DACHIST.org

Situation in den Niederlanden

Seit dem Ausbruch von Corona gab es in Niederlanden 2.378.823 bestätigte Fälle und 18.863 Sterbefälle. In den letzten 7 Tagen wurden 721 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern gemeldet. Durchschnittlich wurden in den letzten 7 Tagen 18.002 Meldungen pro Tag bekannt gegeben. Gestern wurden 23.680 neue Fälle gemeldet. Das sind 5.678 mehr als der Durchschnitt der letzten sieben Tage, die Tendenz ist steigend.

Die 14-Tage-Inzidenz der letzten beiden Erhebungswochen liegt deutlich über 1.000 Infektionen pro 100.000 Einwohnern. Die Reproduktionszahl R schwankt seit Wochen rund um 1,20.

Die aktuellen Fallzahlen und Inzidenzen der letzten Wochen fassen wir hier zusammen.

Aktuelle Situation in den niederländischen Krankenhäusern

Normale Krankenhausbetten, die durch Patienten mit COVID-19 belegt sind: 1.697
Betten auf der Intensivstation, die durch Patienten mit COVID-19 belegt sind: 413

Die gesamte IC-Kapazität beträgt 1038 Betten. Diese besteht aus belegten Betten, BOSS Kapazität und freie Kapazität. Die Gesamtbelegung der Intensivstation ist auf 881 Betten. Dies sind 413 COVID-Patienten und 468 Non-COVID-Patienten. Auf nationaler Ebene stehen nicht genügend BOSS-Betten zur Verfügung. BOSS ist eine Abkürzung für Beds Open for Safety and Support. Es ist die Mindestanzahl an Betten, die für eine sichere Intensivpflege erforderlich ist. Es sollten 188 Betten sein, sind aber nur 157.

Übersicht der Einreiseregeln

 

Digi­tale Ein­reise­an­meld­ung

Nach­weis­pflicht
(für alle Per­sonen ab 12 Jahren)

Quaran­täne­pflicht
(Ab­sonder­ung)

Virus­varianten­gebiet

✔️
Kon­trolle vor Be­förder­ung und bei Ein­reise
An­meld­ung vor der Ein­reise unter:
Einreise­an­meld­ung.de

Gilt für alle Reisen­den, egal ob geimpft, genesen oder getestet.

✔️
Bei Einreise bzw. vor Beförderung:

Negativer PCR-Test (max. 72h)
oder
Antigen-Test (max. 24h)

Der Impf-/Ge­nesenen­nachweis ist nicht aus­reichend.

✔️
14 Tage

Gilt für alle Reisen­den, egal ob geimpft, genesen oder getestet.

Aus­nahme: Impf­stoff schützt vor vor­herrschender Virus­variante.

Hoch­risiko­gebiet
(z.B. Nieder­lande ab dem 21.11.2021)

✔️
Kon­trolle vor Be­förder­ung und bei Ein­reise
An­meld­ung vor der Ein­reise unter:
Einreise­an­meld­ung.de/

Gilt für alle Reisen­den, egal ob geimpft, genesen oder getestet.

✔️
Bei Ein­reise bzw. vor Be­förder­ung:

Impf- oder Ge­nesenen­nach­weis
oder
negativer PCR-Test (max. 72h)
oder
Antigen-Test (max. 48h

✔️
10 Tage

Gilt für alle Reisen­den, egal ob geimpft, genesen oder getestet.

Ver­kürzung:
ab 1. Tag mit Impf- oder Ge­nesenen­nachweis
oder
ab 5. Tag mit negativem Test­nachweis

für Kinder unter 12 Jahren: Ende auto­matisch nach 5. Tag

Sonstige Ge­biete
(z.B. Nieder­lande bis zum 21.11.2021)

Keine An­meldung nötig, egal ob geimpft, genesen oder getestet.

✔️
Bei Ein­reise bzw. vor Be­förder­ung Luftweg:

Impf-oder Ge­nesenen­nach­weis
oder
negativer PCR-Test (max. 72h)
oder
Antigen-Test (max. 48h



Keine Ab­sonderung nötig, egal ob geimpft, genesen oder getestet.

Ausnahmen: Ausnahmen sind unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/infos-reisende/faq-tests-einreisende.html einzusehen und stehen in der rechtlich bindenden Coronavirus-Einreiseverordnung.

Für Einreisen aus Hochrisikogebieten gelten u.a. diese Ausnahmen:

  • Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
  • Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht auch für Personen, die Grenzpendler oder Grenzgänger sind.

Urlaub gebucht. Und jetzt?

Wichtig: Keine Panik!

Reisende, die aus den Niederlanden nach Deutschland fahren, müssen sich an die deutsche Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) halten. Das hört sich kompliziert an, es muss aber nicht kompliziert sein.

Die Urlauber, die noch weg wollen, müssen jetzt gut überlegen was sie wollen:

  1. in den Urlaub fahren und bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland an die Regeln halten
  2. den Urlaub stornieren bzw. verschieben

Wer für die Option a) wählt, nimmt leider auch das Risiko auf sich, sich selber und andere Menschen zu infizieren. Nicht ohne Grund sind die Niederlande zum Risikogebiet erklärt worden. Auch wenn einige Ferienhausanbieter die Lage schön reden, ist doch anzumerken, dass vor ein paar Monaten die Pandemie mit nur einer Person begonnen hat. Wer dies akzeptiert, sich an die Maßnahmen und Regeln halten kann und in einem ruhigen Gebiet Urlaub machen kann, wird sicherlich ein paar schöne und ruhige Tage erleben können. Vor der Einreise nach Deutschland und auch während des Urlaubs sollten die aktuellen Einreiseregeln (vice-versa) kontrolliert werden.

Option b) kann unterschiedliche Folgen haben. Viele Anbieter stellen Gutscheine aus, die zu einem anderen Zeitpunkt genutzt werden können. Es gibt auch Anbieter, die den Betrag zurückzahlen. Ziel sollte eine gütliche Lösung sein. Wenn über eine Partnerwebseite gebucht wurde, sollten Reisende es nicht scheuen, um dort um Hilfe zu beten.

Wer in den Niederlanden bleibt und dort Urlaub macht, also inländischer Urlauber ist, hat keine großen Herausforderungen zu bewältigen. Seit dem Ausbruch von Corona wird wiederholt dazu aufgerufen um "Urlaub im eigenen Land" zu machen. Reisen verlaufen damit reibungsloser.

Versicherungen

Zu beachten ist, dass (Reise-)Versicherungen aussetzen können, wenn in Risikogebiete gereist wird. Daher sollten Urlaub und Geschäftsreisende vorab klären, ob die Versicherungen im Schadensfall bezahlen oder nicht.

Positiver Antigentest | Copyright: DACHIST

Coronatest

Kostenloser Coronatest für die 3G Nachweispflicht innerhalb der Niederlande

Wer nicht geimpft oder genesen ist, kann einen kostenlosen Coronatest unter Testenvoortoegang.org anfragen. Der QR-Code kann dann in der niederländischen CoronaCheck App geladen werden. Reisende können diesen QR-Code nicht gebrauchen, da er nur innnerhalb der Niederlande gültig ist.

Kostenloser Coronatest für Menschen mit Beschwerden oder Kontaktperson

Wer Beschwerden hat, muss zu Hause bleiben und kann sich sich kostenlos beim niederländischen Gesundheitsamt (GGD) testen lassen. Ein Termin kann online über Coronatest.nl oder über die Rufnummer 0800-1202 angefragt werden. Die Telefonnummer ist 7 Tage die Woche von 8 bis 20 Uhr erreichbar und steht auch für Personen ohne BSN (Burgerservicenummer) zur Verfügung. Dies gilt auch für Menschen, die Kontakt hatten, mit infizierten Personen. Alle Regelungen stellt Rijksoverheid hier zusammen.

Wer Kinder hat, die auf Grund von Beschwerden oder Kontakt getestet werden müssen, sollte sich die Informationen Kind testen op corona von Rijksoverheid ansehen.

Coronatest für die Reise bzw. nach der Reise

Ab dem 1. Oktober 2021 können Reisende sich vor der Reise ins Ausland in den Niederlanden nicht mehr kostenlos testen lassen. Reisende können bei einem kommerziellen Testanbieter ihrer Wahl testen lassen. Die Testmöglichkeiten über Testenvoortoegang.org und Coronatest.nl erstellen keine Reisebescheinigungen oder QR-Codes, die außerhalb der Niederlande oder für die Reise verwendet werden können.

Eine kleine Übersicht mit kommerziellen Anbietern haben wir unter https://www.test4travel.nl zusammengestellt.

Allen, die aus dem Ausland (zurück) in die Niederlande kommen, wird empfohlen, sich nach der Ankunft in den Niederlanden auf Corona zu testen. Dies gilt auch für Personen, die vollständig geimpft sind. Bei Corona-Beschwerden wie Husten oder Erkältung müssen Reisende immer in Quarantäne gehen! Ein kostenloser Testtermin kann beim GGD über Coronatest.nl vereinbart werden.

Dabei gilt:

Geimpft: Selbsttest bei Ankunft in den Niederlanden

Nicht geimpft und aus einem Land mit Quarantänepflicht: 10 Tage  Quarantäne. Am 5. Tag nach der Ankunft GGD-Test, um früher aus der Quarantäne zu dürfen. Nach einem negativen Testergebnis des Tests an Tag 5 kann Quarantäne beendet werden.

Nicht geimpft und aus einem Land ohne Quarantänepflicht: Test am 2. und 5. Tag nach der Ankunft. Dies kann mit einem Selbsttest oder bei der GGD erfolgen.

Die genauen Empfehlungen und Regelungen stellt Rijksoverheid im Artikel Testen na aankomst in Nederland zusammen.

Hinweis an der deutsch-niederländischen Grenze

Neue Maßnahmen

Um die Verbreitung des Virus einzudämmen, ist es sehr wichtig, dass sich weiterhin alle an die Grundregeln halten. Dies gilt auch für Menschen, die bereits geimpft sind, da sich auch diese immer noch gegenseitig anstecken können.

Neue Maßnahmen ab Samstag, 13. November, 18:00 Uhr

  • 1,5 Meter Abstandpflicht, außer an Orten mit 3G Nachweispflicht
  • Maskenpflicht, außer an Orten mit 3G Nachweispflicht
  • Nicht-essentielle Geschäfte und Dienstleistungen: zwischen 18 und 6 Uhr Sperrstunde
  • Gastronomie und wichtige Geschäfte: zwischen 20 und 6 Uhr Sperrstunde
  • Gastronomie: QR-Code (3G) und fester Sitzplatz
  • Veranstaltungen mit QR-Code und fester Sitzplatz: bis 18 Uhr und maximal 1250 Personen pro Raum möglich; keine Sperrstunde für Kunst- und Kulturaufführungen oder Kino
  • Kein Publikum beim Sport, alle Sportarten erlaubt
  • Zu Hause arbeiten, es sei denn, es gibt wirklich keine andere Möglichkeit
  • Maximal 4 Gäste pro Tag zu Hause
  • Mitbewohner infiziert? Betroffene Person isoliert & alle anderen (geimpften und ungeimpften) Mitbewohner in Quarantäne
  • MBO, HBO und Uni: maximale Gruppengröße pro eigenständigem Raum von 75 Personen; Ausnahme Prüfungen

Die Maßnahmen gelten bis zum 4. Dezember 2021. Alle anderen Regeln bzgl. 3G-Nachweispflicht und Maskenpflicht gelten weiterhin! Es gelten auch die Grundregeln.

Unterwegs

Für Menschen, die zur Arbeit gehen müssen oder in ihrer Freizeit reisen: Es gilt, Menschenmassen auf der Straße zu vermeiden und außerhalb der Hauptverkehrszeiten zu reisen.

Maskenpflicht

Ab 6. November gilt an weiteren Standorten wieder die Maskenpflicht. An allen öffentlichen Orten, an denen keine Corona-Zugangskarten (QR-Code) verwendet werden, besteht wieder Maskenpflicht. Dies gilt unter anderem für:

  • alle für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude im Inneren
  • überdachte Bereiche, in denen keine Corona-Zugangskarte verwendet wird, wie Supermärkte, Geschäfte, Bibliotheken, Spielorte und Vergnügungsparks
  • öffentliche Verkehrsmittel, am Bahnhof (inkl. Shops am Bahnhof) auf Bahnsteigen und an Straßenbahn- und Bushaltestellen
  • im gesamten Flughafen und in Flugzeugen
  • beim Umzug in MBO-Schulen, Fachhochschulen und Universitäten. Wer sitzet, kann die Maske abnehmen
  • bei der Ausübung von Kontaktberufen, soweit erforderlich. Dies gilt sowohl für den Kunden als auch für den Dienstleister

Ausweitung der Nutzung der Corona-Zugangskarten(QR-Code)

Die Nutzung der Corona-Zugangskarten verringert die Chance, dass das Virus hier zirkulieren kann. Indem nur wieder genesene, geimpfte oder getestete Personen überall willkommen sind, wird das Ansteckungsrisiko für alle Besucher deutlich reduziert. Die Corona-Zugangskarte schließt die Ansteckungsgefahr nicht aus. Es stellt sicher, dass alle so sicher wie möglich zusammenkommen können. Zudem hilft die Nutzung der Corona-Zugangskarte, die meisten Standorte mit maximaler Auslastung geöffnet zu halten.

Die Verwendung von Corona-Zugangskarten ist für eine Reihe von Sektoren verpflichtend. Diese ausgewiesenen Sektoren können nur mit Corona-Zugangskarten geöffnet werden.

Ab 6. November gilt die Corona-Zugangskarte, also der QR-Code, an weiteren Orten.

  • Transferstandorte in Sektoren, in denen das Corona-Zugangskarte obligatorisch ist: in den Bereichen Gastronomie, Sport, Kunst und Kultur sowie Events. Das sind also Orte mit Besucherströmen, wie Museen und Denkmäler. Dies gilt nicht für Bibliotheken.
  • Veranstaltungen mit Besucherströmen: Das sind Veranstaltungen, bei denen die Öffentlichkeit keinen festen Platz hat und es einen Menschenstrom gibt. Zum Beispiel Messen und bestimmte Sportveranstaltungen.
  • Außenterrassen in der Gastronomie.
  • Sportausübung an Indoor-Sportstätten ab 18 Jahren, wie zum Beispiel: Fitnessstudios, Fitnessstudios und Schwimmbäder. Dies gilt für Unterricht, Training, Freizeitsport und Wettkämpfe. Dies gilt für Sportler und die Öffentlichkeit in allen Indoor-Sportstätten, einschließlich Sportkantinen und -terrassen, Umkleidekabinen und anderen Indoor-Einrichtungen während des gesamten Sports. Jugendliche bis 18 Jahre sind hiervon ausgenommen. Für Profisportler gibt es eine gesetzliche Ausnahme.
  • Organisierte Kunst- & Kulturpraxis ab 18 Jahren, wie: Musikunterricht und Malunterricht. Oder zum Beispiel Proben für Gesang, Tanz und Schauspiel. Jugendliche bis 18 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Ausgenommen von der Corona-Zugangskartenpflichtsind organisierte Jugendaktivitäten für Kinder bis 18 Jahre, wie zum Beispiel sinterklaasintochten Es gibt auch eine gesetzliche Ausnahme z.B. für professionelle Schauspieler und Bühnendarsteller.

Wo kann ich mehr Daten und Links finden?

Wir bieten eine kostenlose Suche an, die anzeigt, ob eine niederländische Gemeinde zum Risikogebiet gehört oder nicht. Es können alle niederländischen Gemeinden abgefragt werden. Die Ergebnisseite liefert allgemeine Informationen und Links zu den Behörden und ausführlichen Fallzahlen.

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Quellen:
[1] RKI (19.11.2021, 12:30). Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI. Abgerufen am 19. November 2021, von https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
[2] Ministerie van Buitenlandse Zaken (19.11.2021). Reisadvies Duitsland. Abgerufen am 19. November 2021, von https://www.nederlandwereldwijd.nl/landen/duitsland/reizen/reisadvies#anker-coronavirus
[3] RIVM (18.11.2021, 10:00). Open Data Corona. Abgerufen am 19. November 2021, von https://data.rivm.nl/geonetwork/srv/dut/catalog.search#/home
[4] Rijksoverheid (19.11.2021). Coronadashboard. Abgerufen am 19. November 2021, von https://coronadashboard.rijksoverheid.nl/
[5] Auswärtiges Amt (19.11.2021). Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 19. November 2021, von https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niederlande-node/niederlandesicherheit/211084

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