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Niederlande kein Hochrisikogebiet mehr ab dem 3. März

Das deutsche RKI hat soeben die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI angepasst: Die Niederlande gelten ab dem 3. März 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet.

Ab Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten mit Inkrafttreten der „Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung“ keine Staaten oder Regionen mehr als Hochrisikogebiete. Einreisende aus den Niederlande müssen sich somit ab dem 3. März um 00:00 Uhr nicht mehr anmelden und unterliegen auch keiner Quarantänepflicht.

Es ist zu beachten, dass das Coronavirus auch in den Niederlanden weiterhin besteht und die Möglichkeit einer Corona-Infektion vorhanden ist.

Die Verordnung und Änderungen finden Sie hier:

Bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland
ab Donnerstag 3. März 2022, um 0:00 Uhr:

• keine Anmeldung nötig
• keine Quarantäne nötig

Nachweispflicht

Die allgemeine Nachweispflicht gilt weiterhin: Personen, die das 12 Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. In der neuen Änderung wurde das Lebensjahr von 6 auf 12 geändert.

Dabei gilt:

Ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

  1. die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und

  2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt

Der Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

  1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, mit verschiedenen von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen oder mit äquivalenten Impfstoffen erfolgt sind

  2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

  3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist

Abweichend liegt ein vollständiger Impfschutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen vor. Die genauen Regelungen sind in der Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung nachzulesen.

Der Testnachweis (vorbehaltlich besonderer Regelungen der Verordnung) ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung

  1. in der Bundesrepublik Deutschland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde und

  2. durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und

    aa) zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt, oder

    bb) sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt

Ausnahmen und Gültigkeit

Es gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen. Die Einreiseverordnung wurde bis einschließlich 19. März 2022 verlängert.

Robert Koch Institut

Das Robert Koch-Institut (RKI) erfasst kontinuierlich die aktuelle COVID-19-Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Darüber hinaus stellt das RKI umfassende Empfehlungen für die Fachöffentlichkeit zur Verfügung und gibt einen Überblick über eigene Forschungsvorhaben.

Die Einstufung als Risikogebiet durch das RKI erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Positiver Antigentest

Coronatest

In den Niederlanden mit Corona-typischen Symptomen:
Sie können unter der Rufnummer 0800-1202 oder online (nur mit DigiD, der niederländischen Identifikationsnummer) einen kostenlosen Test anfragen. Dass es derzeit sehr viele Anfragen gibt, kann hier mit Wartezeiten gerechnet werden. Mehr Infos finden Sie unter der Frage Wo kann ich mich testen lassen?

Wer Symptome hat, muss sich testen lassen und darf nicht reisen!

Für Reisende gibt es immer weniger Angebote. Einer der Anbieter ist unser Partner Spoedteststraat in Bunnik und Schiphol-Rijk.

Wo kann ich mehr Daten und Links finden?

Wir bieten eine kostenlose Suche an, die anzeigt, ob eine niederländische Gemeinde zum Risikogebiet gehört oder nicht. Es können alle niederländischen Gemeinden abgefragt werden. Die Ergebnisseite liefert allgemeine Informationen und Links zu den Behörden und ausführlichen Fallzahlen.

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Quellen:
[1] RKI (02.03.2022, 16:00). Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI. Abgerufen am 2. März 2022, von https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
[2] Ministerie van Buitenlandse Zaken (02.03.2022). Reisadvies Duitsland. Abgerufen am 2. März 2022, von https://www.nederlandwereldwijd.nl/landen/duitsland/reizen/reisadvies#anker-coronavirus
[3] Auswärtiges Amt (02.03.2022). Niederlande: Reise- und Sicherheitshinweise. Abgerufen am 2. März 2022, von https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niederlande-node/niederlandesicherheit/211084

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