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Neue Coronavirus Einreiseverordnung

| letzte Änderung 30. Juli 2021 19:10 | Redaktion

Ab Sonntag, 1. August 2021, müssen alle Personen ab 12 Jahren bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen aktuellen Coronatestnachweis vorlegen, es sei denn, sie sind geimpft oder genesen.

Ähnlich wie in andere europäischen Ländern, setzte das Kabinett auf die Pflicht, einen Nachweis für eins der 3 G (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen. Die neuen Einreiseverordnung tritt am 1.8.2021 in Kraft.

Beid der Einreise mit dem Flugzeug galt diese Regelung bereits seit Monaten. Neu ist, dass sie nun auch für Reisen mit der Bahn, im Bus, auf dem Schiff und im Individualverkehr gilt. Wer also aus den Niederlanden nach Deutschland einreist, musss eins der 3G's vorweisen können.

Vereinfachung der Einreiseregeln

Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt. Es gelten künftig nur noch zwei Kategorien. Die bisherigen Hochinzidenzgebiete werden zu Hochrisikogebieten. Bei den Virusvariantengebieten gibt es keine Änderungen. Dies sind weiterhin Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Virusvarianten nachgewiesen sind. Das sind insbesondere solche Varianten, gegen die in Deutschland  eingesetzte Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten.

Für Hochrisikogebiete gelten im Wesentlichen dieselben Kriterien wie bislang für Hochinzidenzgebiete. Für Gebiete, die jetzt als Risikogebiete ausgewiesen sind, gilt aber die geänderte Pflicht, bei Einreise einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorweisen zu können. Für Hochrisikogebiete gelten 10 Tage Quarantäne für Nicht-Geimpft bzw. Nicht-Genesene. Nach 5 Tagen ist Freitesten möglich.

Die Regelungen für Virusvariantengebiete bleiben unverändert. Allerdings wird ein Virusvariantengebiet nur dann als solches ausgewiesen, wenn es besonders gefährliche Virusvarianten in diesem Gebiet gibt. Das sind insbesondere solche Virusvarianten, gegen die bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten oder die andere ähnlich schwerwiegende Eigenschaften aufweisen, weil sie z. B. schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursachen. Für die Virusvariantengebiete bleiben die strengen Regeln bestehen. In der Regel ist keine Verkürzung der Quarantäne möglich. Es gilt auch weiterhin das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Kinder

Kinder unter 12 Jahren benötigen bei der Einreise keinen Nachweis, da die Nachweispflicht erst für Personen ab 12 Jahre gilt. Nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet müssen sich Kinder jeglichen Alters in Quarantäne begeben. Es gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene.

Personen unter 12 Jahren werden bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet 5 Tage nach der Einreise automatisch von der Quarantäne befreit. Bislang war hierfür ein Testnachweis oder Genesenennachweis nötig.

Typ Nachweis

Alle Einreisenden müssen entweder einen Nachweis erbringen, dass sie geimpft oder genesen sind. Dabei werden de niederländischen Nachwiese (digital oder gedruckt) anerkannt. Reisende müssen alternativ ein negatives Testergebnis vorweisen können. Bei Antigentests darf es maximal 48 Stunden alt sein, bei PCR-Tests 72 Stunden. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebieten muss ein Testnachweis vorgelegt werden (PCR-Test: 72h, Antigentest: 24h).

Der Test muss vor der Einreise erfolgen. Wenn es im Reiseland keine kostenlosen Tests gibt, müssen Einreisende die Kosten also selbst tragen.

Ausnahmen

Wie bisher gibt es zahlreiche Ausnahmen: Sie gelten für Grenzpendler und Grenzgänger, also Personen, die aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder Ausbildungszwecken regelmäßig eine Grenze überqueren, aber auch für Tagespendler, die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten bzw. nach weniger als 24 Stunden wieder in Deutschland einreisen. Grenzgänger, Grenzpendler und Tagespendler müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet allerdings über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche. Für Einreisen per Flugzeug gelten diese weiterhin Ausnahmen nicht.

Bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, gilt die Anmeldepflicht und die Absonderungspflicht nicht.

Alle Ausnahmen sind in der Verordnung im Detail genannt.

Übersicht

 

Digi­tale Ein­reise­an­meld­ung

Nach­weis­pflicht
(für alle Per­sonen ab 12 Jahren)

Quaran­täne­pflicht
(Ab­sonder­ung)

Be­förder­ungs­verbot

Virus­varianten­gebiet

✔️
Kon­trolle vor Be­förder­ung und bei Ein­reise
An­meld­ung vor der Ein­reise unter:
Einreise­an­meld­ung.de/

✔️
Bei Einreise bzw. vor Beförderung:

Negativer PCR-Test (max. 72h)
oder
Antigen-Test (max. 24h)

Der Impf-/Ge­nesenen­nachweis ist nicht aus­reichend.

✔️
14 Tage

✔️

Hoch­risiko­gebiet
(z.B. Nieder­lande)

✔️
Kon­trolle vor Be­förder­ung und bei Ein­reise
An­meld­ung vor der Ein­reise unter:
Einreise­an­meld­ung.de/

✔️
Bei Ein­reise bzw. vor Be­förder­ung:

Impf- oder Ge­nesenen­nach­weis
oder
negativer PCR-Test (max. 72h)
oder
Antigen-Test (max. 48h

✔️
10 Tage

Ver­kürzung ab 1. Tag mit Impf- oder Ge­nesenen­nachweis
oder
ab 5. Tag mit negativem Test­nachweis

für Kinder unter 12 Jahren: Ende auto­matisch nach 5. Tag

Sonstige Ge­biete

✔️
Bei Ein­reise bzw. vor Be­förder­ung Luftweg:

Impf-oder Ge­nesenen­nach­weis
oder
negativer PCR-Test (max. 72h)
oder
Antigen-Test (max. 48h

Aufpassen: Es gibt zahlreiche Ausnahmen, wenn Reisende keine Urlauber nicht. Ausnahmen von der Nachweispflicht sind z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger (Personen, die aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder Ausbildungszwecken regelmäßig eine Grenze überqueren) sowie Tagespendler (die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten bzw. nach weniger als 24 Stunden wieder in Deutschland einreisen) vorgesehen. Grenzgänger, Grenzpendler und Tagespendler müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet allerdings über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche. Für Einreisen per Flugzeug gelten diese Ausnahmen nicht.

Kontrollen an der Grenze

Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.

Wer über die Grenze fährt sollte, wie auch vor Corona, alle benötigten Papiere mit sich führen. Dazu gehören Ausweis/Reisepass, Führerschein, Fahrzeugpapiere und ab Sonntag entweder Impbuchnachweis, Testergebnis oder einen Bescheinigung, dass man in der letzten Zeit Corona hatte. Wer alleine mit Kind über die Grenze reist, sollte auch eine Bescheinigung des anderen Erziehungsberechtigten (insofern vorhanden) mit nehmen. Und dann gilt: Wer alles in Ordnung hat, muss nicht nach Kontrollen fragen oder sich Sorgen machen.

Wer dennoch fragt: Kontrollen an den deutschen Grenzen finden - übrigens mit oder ohne Corona - regelmäßig und immer irgendwo anders statt.

Mehr Informationen


Quellen:
[1] Bundesministerium für Gesundheit (30.07.2021, 17:00). Fragen und Antworten zur neuen Einreise-Verordnung. Abgerufen am 30. Juli 2021, von https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-neue-einreisevo.html

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