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Coronaeinreiseverordnung NRW

| letzte Änderung 12. März 2021 22:26 | Redaktion

Das Land NRW hat in der aktuellen Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO NRW) einige kleine Änderungen vorgenommen. Es wurde auch ein Abschnitt für den Fall, dass Belgien, Luxemburg oder die Niederlande zum Virusvarianten-Gebiete erklärt werden, hinzugefügt.

In den Coronaportalen der deutschen Bundesländer sind diverse Coronaverordungen zu finden. Die Verordnungen werden regelmässig auf die neuen Situationen angepasst. Eine dieser Verordnung ist die Coronaeinreiseverordnung, die das Einreisen, hier in das Land NRW, regelt. Bereits vor einigen Wochen ist das Robert Koch Institut (RKI) davon abgewichen, um nur noch Risikogebiete auszuweisen. Es werden seitdem auch Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen. Initiert wurde dies durch das Geschehen in Großbritannien und Südafrika. Das Land NRW ist konkret auf diese Situationen eingegangen und hatte bereits zu Weihnachten maßgebliche Veränderungen in der CoronaEinrVO verarbeitet. Neu ist, dass Belgien, Luxemburg und die Niederlande expliziet genannt werden.

So steht jetzt unter "§ 3 Ausnahmen von der Absonderungspflicht für Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten" der CoronaEinrVO NRW:

(2a) Für den Fall der Einstufung von Belgien, Luxemburg, der Niederlande oder eines Gebietes dieser Staaten als Virus-Variantengebiet (Nachbar-Virusvariantengebiet) sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Personen, die

1. in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Nachbar-Virusvariantengebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder

2. in einem Nachbar-Virusvariantengebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),
wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit des Grenzpendlers oder Grenzgängers für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Die aktuelle Fassung der Coronaeinreiseverordnung NRW ist gültig ab heute, dem 12. März 2021.

Keine Panik

Ob das RKI die Niederlande zum Virusvarinaten-Gebiet erklären wird, ist nicht bekannt.

Tatsächlich wurden in den Niederlanden diverse Mutationen festgestellt. Das RIVM teilt mit, dass die Britische Variante, Südafrikanische Variante, Brasilianische Variante P1, Britische Variante mit E484K Mutation und die Variante B.1.525 + E484K + F888L festgestellt wurden.

Niederländische Medien berichten letze Woche über eine weitere Variante des Corona-Virus, die in der Provinz Limburg aufgetaucht wäre: B.1.1.222, auch als mexikanische Mutation bekannt. Die Variante könnte sich möglicherweise schneller verbreiten. Obwohl diese Verbreitung auffällig ist, kann nicht viel darüber gesagt werden, ob und inwieweit die Variante ansteckender ist und welchen Einfluss die Variante auf die Wirksamkeit des Corona-Impfstoffs hat. Über B.1.1.222 ist wenig bekannt. Dieses Variante ist in Mexiko ist wahrscheinlich dominant: Während im Oktober 5 Prozent der Mexikaner positiv auf die Variante getestet wurden, stieg dieser Prozentsatz im Februar auf 87 Prozent.

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Infektionen mit Mutationen vermeiden

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